Zum Inhalt springen

Ihre Fragen und
unsere Antworten

Häufig gestellte Fragen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf geschlechtsspezifische Bezeichnungen verzichtet.
Entsprechende Begriffe gelten für alle Geschlechtsbezeichnungen.

• Abrechnung von Mitgliedsbeitrag und Pacht

Sie haben die Möglichkeit, uns eine Erlaubnis für den automatischen Bankeinzug zu erteilen, damit wir die jährlichen Mitgliedsgebühren sowie die Pachtgebühren direkt von Ihrem Bankkonto einziehen können.

Falls Sie sich gegen das automatische Lastschriftverfahren entscheiden, versenden wir Ihnen die Rechnung auf dem Postweg. Sie können dann den geforderten Betrag über Ihre Bank an uns überweisen. Beachten Sie bitte, dass in diesem Fall zusätzliche Gebühren für die Bearbeitung erhoben werden.

Wir bitten Sie, keine Zahlungen zu leisten, bevor Sie nicht eine entsprechende Rechnung von uns erhalten haben.

Wann sind die jährlichen Mitgliedsbeiträge und der Pachtzins fällig?

Die Berechnung der Mitgliedsbeiträge und Pachtzinsen findet jedes Jahr im Februar für das entsprechende laufende Jahr statt.

Was passiert, wenn ich meine Rechnung nicht bezahle, bzw. nicht bezahlen kann?

Wir behalten uns das Recht vor, ausstehende Zahlungen anzumahnen. Sollte binnen einer zusätzlichen Frist von mindestens 30 Tagen kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, behalten wir uns das Recht vor, Ihre Mitgliedschaft sowie den Pachtvertrag ohne Vorankündigung zu beenden und ein Verfahren zur Eintreibung der Schulden einzuleiten.

Falls Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, bitten wir Sie, sich zeitnah bei unserer Geschäftsstelle des Bezirks Karlsruhe zu melden. Nur so ist es möglich, gemeinsam eine individuelle Lösung zu erarbeiten. Bitte beachten Sie, dass mit jeder Mahnung und durch das Inkassoverfahren zusätzliche Kosten entstehen.

• Bauliche Anlagen, Baugenehmigung

Jegliche Errichtung von Bauwerken auf Pachtflächen, die der Bahn-Landwirtschaft unterstehen, bedarf einer Genehmigung. Zu den Bauwerken zählen alle Konstruktionen, die fest mit dem Boden verbunden sind, einschließlich solcher, die aufgrund ihres Gewichts nicht leicht versetzt werden können. Dazu gehören insbesondere Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Pergolen, Sichtschutzwände und Stein-Grillplätze.

Für die Aufstellung von „Nicht-Bauwerken“ wie Zäunen, Beeten und Hecken ist keine Genehmigung erforderlich, hierfür gelten die Regelungen der Gartenordnung.

Eine von der Bahn-Landwirtschaft erteilte Baugenehmigung steht stets unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die lokale Baubehörde. Dies bedeutet, dass das Bauamt den Abbau aller Strukturen auf den Pachtflächen anordnen kann, selbst für jene mit einer gültigen Genehmigung der Bahn-Landwirtschaft. Es ist daher ratsam, sich vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, ob das Bauvorhaben den lokalen Vorschriften entspricht.

Wo und wie kann ich einen Bauantrag stellen?

Bauanträge können über den Unterbezirksleiter gestellt werden. Der Antrag steht im Downloadbereich zur Verfügung!

Ich möchte eine alte Gartenlaube erneuern, benötige ich dafür eine Baugenehmigung?

Für einfache Renovierungsarbeiten an einer Gartenlaube ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Dies umfasst Maßnahmen wie das Streichen, Reparaturen oder ähnliche Instandhaltungsarbeiten, die die Struktur oder das äußere Erscheinungsbild der Laube nicht wesentlich verändern.

Sollten Sie jedoch planen, die Gartenlaube vollständig abzureißen und neu zu errichten, ist eine Baugenehmigung notwendig. In diesem Fall ändert sich die Struktur maßgeblich, was die Einholung einer Genehmigung bei der zuständigen Baubehörde erfordert. Es ist wichtig, diesen Schritt vor Beginn der Bauarbeiten zu beachten, um eventuelle rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Wann kann ich mit dem Bau beginnen?

Der Beginn von Bauvorhaben, wie dem Errichten einer Gartenlaube oder anderen baulichen Maßnahmen, ist erst gestattet, nachdem eine Baugenehmigung durch die Bezirksleitung erteilt wurde. Beachten Sie, dass zusätzlich eine Genehmigung beim Grundstückseigentümer eingeholt werden muss, was den Prozess von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung um einige Wochen verlängern kann.

Es liegt in der Verantwortung des Pächters, zu überprüfen, ob für das Bauvorhaben eine separate Genehmigung durch das örtlich zuständige Baurechtsamt notwendig ist und diese gegebenenfalls auf eigene Kosten zu beantragen.

Sollten bauliche Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung errichtet werden, ist der Unterbezirksleiter oder die Bezirksleitung berechtigt, den Rückbau der Anlage zu fordern.

Was passiert mit meiner Gartenlaube, wenn ich den Garten abgebe?

Pächter haben im Allgemeinen keinen Anspruch auf eine Ablösezahlung von der Bahn-Landwirtschaft für auf den Pachtflächen errichtete bauliche Anlagen oder für sonstige Gerätschaften. Stattdessen wird für jede Pachtfläche ein Wertgutachten erstellt. Auf Basis dieses Gutachtens und der ermittelten Ablösesumme werden potenzielle Pächter von der Warteliste für die Neuverpachtung des Gartenlandes ausgewählt. Bezüglich der Übernahme sonstiger Gerätschaften müssen sich die abgebende und die aufnehmende Partei privat einigen. Aus diesen Vereinbarungen resultieren keine Rechtsansprüche gegenüber der Bahn-Landwirtschaft.

• Gartenwasser

Nein, nur in einigen wenigen Gartenanlagen gibt es einen Anschluss für Gartenwasser.

Wie wird der Wasserverbrauch abgerechnet?

In den Gärten des Blumenwinkels ist jede Parzelle mit einer geeichten Wasseruhr ausgestattet, wodurch die Abrechnung des Wasserverbrauchs auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Der Preis pro Kubikmeter verbrauchten Wassers richtet sich nach den Tarifen des Wasserversorgers.

Zusätzliche Kosten, wie der Grundpreis des Wasserversorgers oder Kosten aufgrund von Wasserverlusten, werden unter allen 30 Pächtern des Blumenwinkels aufgeteilt und anteilig berechnet.

Wann werden die Wasseruhren ausgebaut und ersetzt?

Im Herbst erfolgt der Ausbau der Wasseruhren, welche anschließend bis zum Einsetzen des Frühjahrs an einem frostfreien Ort gelagert werden. Im Rahmen des Ausbauprozesses werden die Zählerstände sorgfältig erfasst. Auf dieser Basis erstellt der zuständige Unterbezirk eine Abrechnung, die den Verbrauchern zugestellt wird. Bei der Wiedereinsetzung der Wasseruhren im Frühjahr führt das Wasserwartteam eine optische Inspektion durch und versieht die Uhren zur Sicherstellung ihrer Integrität mit einer Verplombung.

Nach dem Eichgesetz (§ 32 MessEG) werden die Wasseruhren von uns alle sechs Jahre ausgetauscht, die Kosten werden dann in diesem Jahr mit der Wasserrechnung verrechnet.

Wasserverbrauch und Abwasserentsorgung

Beim Umgang mit Wasser ist Sparsamkeit geboten, wobei das Sammeln von Regenwasser zur Bewässerung der Gärten bevorzugt werden sollte. Der Vorstand kann für die Nutzung von Wasserleitungen oder Gemeinschaftspumpen spezielle Richtlinien bezüglich ihrer Verwendung und des Wasserverbrauchs festlegen.

Gartenpächter sind dazu verpflichtet, die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und Erneuerung der wasserbezogenen Anlagen sowie für den verbrauchten Wasseranteil zu tragen. Das Versickern von Abwässern ist nicht gestattet, und die Anlegung von Sickergruben ist verboten. Stattdessen sind Rindenschrot-, Kompost- oder Biotoiletten erlaubt und sogar erwünscht, während der Einsatz von chemischen oder Campingtoiletten möglichst vermieden werden sollte. Falls doch Campingtoiletten verwendet werden, müssen diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei der Inhalt an speziellen Entleerungsstellen oder über die häusliche Toilette in die Abwasserkanalisation geleitet werden muss. Dabei sind stets die lokalen Vorschriften zu beachten.

• Stromanschluss

Nein, nicht in allen Gärten gibt es einen Stromanschluss.

Wie wird der Stromverbrauch abgerechnet?

Für Gärten, die mit einem Stromanschluss ausgestattet sind, ist die Begleichung der Stromkosten gemäß dem tatsächlich erfassten Verbrauch erforderlich. Hierbei wird der Preis pro Kilowattstunde, wie vom Energieversorger festgelegt, zugrunde gelegt. Ansonsten werden zusätzliche Kosten, wie der Grundpreis des Energieversorgers oder möglicherweise entstandene Leitungsverluste, auf alle Pächter in gleichen Teilen umgelegt.

Nach dem Eichgesetz (§ 32 MessEG) werden die Stromzähler von uns alle 16 Jahre ausgetauscht, die Kosten werden dann in diesem Jahr mit der Stromrechnung verrechnet.

• Gemeinschaftsarbeit

Zur Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb einer Gartenanlage kann der Unterbezirksleiter ein oder mehrere Termine für gemeinschaftliche Arbeitseinsätze festlegen. Diese Maßnahme dient nicht nur der Erhaltung der Anlage, sondern auch der Förderung des Zusammenhalts und der Gemeinschaft unter den Pächtern.

Die geplanten Termine sowie die spezifischen Aufgaben werden den Pächtern frühzeitig mitgeteilt, entweder durch Aushänge an üblichen Orten, mündlich oder in schriftlicher Form.

Bin ich verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen?

Die Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit wird als ehrenamtliche Verpflichtung angesehen. Sollte jemand nicht in der Lage sein, diese Pflicht zu erfüllen, ist ein von der Unterbezirksversammlung festgelegter Stunden- oder Pauschalbetrag zu entrichten, der aktuell bei 25,00 € pro Stunde liegt. Jeder Pächter ist verpflichtet, im Laufe eines Gartenjahres mindestens acht Stunden Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Pächter, die das 80. Lebensjahr überschritten haben, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die durch diese Regelung generierten Einnahmen kommen dem Unterbezirk zugute.

Eine fortgesetzte Verweigerung der Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit kann eine Abmahnung nach sich ziehen und letztlich auch zur Kündigung des Gartenpachtverhältnisses führen.

Ich kann aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Gemeinschaftsarbeit teilnehmen.

Pächter, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, haben die Möglichkeit, eine Sonderregelung mit dem Unterbezirksleiter zu vereinbaren. Eine solche Regelung kann beispielsweise vorsehen, dass eine dritte Person als Vertretung die notwendige Gemeinschaftsarbeit übernimmt.

Regeln bei der Gemeinschaftsarbeit

Benötigte Arbeitsgeräte wie Schubkarren, Spaten, Rechen und andere Kleingeräte sind zur Gemeinschaftsarbeit mitzubringen. Es ist wichtig, dass jeder die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung hat, um effektiv an den anstehenden Projekten teilnehmen zu können.

Verpflichtung der Arbeitsstunden: Jeder ist selbst dafür verantwortlich, dass bis zum Ende der Saison die geforderten acht Stunden Gemeinschaftsarbeit geleistet wurden. Bitte bestätigen Sie Ihre Teilnahme nach jeder geleisteten Arbeit durch Ihre Unterschrift in der Gemeinschaftsarbeitsliste.

Regelung zur Jahresrechnung: Bitte beachten Sie, dass Reklamationen bezüglich der Jahresrechnung nur berücksichtigt werden können, wenn Ihre geleisteten Arbeitsstunden ordnungsgemäß in der Gemeinschaftsarbeitsliste eingetragen und von Ihnen gegengezeichnet wurden. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Eintragungen korrekt und zeitnah vorzunehmen.

• Tierhaltung

Die Tierhaltung ist generell verboten.
Ausnahmeregelung:
Kleintiere (auch Hunde) dürfen nur ausnahmsweise und nur nach vorher eingeholter schriftlicher Genehmigung des Bezirksvorstandes gehalten werden. Die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen sind hierbei zu beachten. Ein Anspruch des Pächters auf Genehmigung besteht nicht.

Was ist zu beachten, wenn ich meinen Hund in den Garten mitnehme?

Für alle Schäden, die aus der Tierhaltung entstehen, haftet der
Tierhalter. Hunde müssen innerhalb der Gartenanlage jederzeit an der Leine geführt werden, es sei denn, sie befinden sich auf einer verschlossenen Parzelle. Selbst innerhalb einer abgeschlossenen Parzelle ist darauf zu achten, dass die Hunde so gehalten werden, dass von ihnen keine Gefährdung oder Belästigung ausgeht. Es muss effektiv verhindert werden, dass die Hunde die Begrenzungen der Parzelle überwinden können. Falls erforderlich, sind Hunde auch innerhalb der Parzellen an der Leine zu führen.

Darf ich in auf meinen Pachtflächen Bienen Halten?

Bevor Sie Bienenstöcke aufstellen, ist eine Genehmigung durch den Bezirksvorstand einzuholen. Sollten Pflanzenschutzmittel verwendet werden, ist dabei die Bienenschutzverordnung, die den Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenbehandlungsmittel regelt, strikt zu beachten. Im Kleingartenbereich ist grundsätzlich die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln anzustreben.

• Pacht

Die Zuständigkeit für die Vergabe von Gärten sowie die Verwaltung der Wartelisten liegt beim Unterbezirksleiter. Wenn Sie Interesse an einem Gartenpachtverhältnis haben, können Sie Ihre Anfrage über das bereitgestellte Kontaktformular an uns richten oder alternativ einen Brief in den Briefkasten am Vereinsheim einwerfen.

Wie lang muss ich auf einen Garten warten?

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich die Warteliste deutlich verlängert, daher könnte es mehrere Jahre in Anspruch nehmen, bis Sie an der Reihe sind.

Gibt es Voraussetzungen für das Pachten eines Gartens?

Die Pacht eines Gartens bei der Bahn-Landwirtschaft ist sowohl natürlichen als auch juristischen Personen möglich, unter der Bedingung, dass diese Mitglied im Verein sind.

Wie lang beläuft sich ein Pachtvertrag?

Laut Bundeskleingartengesetz erstreckt sich ein Pachtjahr vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 30. November des folgenden Jahres. Der Pachtvertrag gilt stets für ein vollständiges Pachtjahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht gekündigt wird.

Welche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Gartenflächen gibt es?

Unsere Gartenordnung der Bahn-Landwirtschaft legt fest, was auf den Pachtflächen erlaubt ist und was nicht. Die wichtigsten Regelungen sind:

  • Ein Drittel der Pachtfläche ist zwingend für den Anbau von Obst und Gemüse zum Eigenverbrauch zu nutzen.
  • Eine kommerzielle Verwendung der Pachtfläche ist untersagt.
  • Die Pachtfläche muss ordnungsgemäß gepflegt werden, was beinhaltet, dass Pflanzen regelmäßig zurückgeschnitten werden müssen.

Nichtbeachtung der Gartenordnung kann Abmahnungen nach sich ziehen und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung der Pachtfläche führen. Es wird von jedem Pächter erwartet, seinen Garten eigenhändig zu pflegen und in gutem Zustand zu halten.

Weitere spezifische Regelungen umfassen:

  • Rücksichtnahme auf die Bepflanzungen der Nachbarn und Beachtung der lokalen sowie gesetzlichen Vorschriften.
  • Einhaltung bestimmter Abstände für das Pflanzen von Sträuchern und Bäumen zur Grundstücksgrenze.
  • Verbot des Anpflanzens von bestimmten Baumarten und hochwachsenden Zierpflanzen.
  • Pflanzung bestimmter Obstbaumarten nur mit Zustimmung des Verpächters.
  • Verbot der Pflanzung von Gehölzen und Bäumen, die eine bestimmte Größe überschreiten können.
  • Notwendigkeit der Entfernung von überhängenden Ästen und Wurzeln, die in benachbarte Gärten hineinwachsen könnten.
  • Kompostierung von Pflanzenabfällen im Garten und ordnungsgemäße Entsorgung von nicht verrottbaren Abfällen.
  • Vermeidung der Verbrennung von Gartenabfällen, selbst dort, wo sie erlaubt ist.
Mein Garten liegt direkt am Bahndamm, welche Dinge müssen beachtet werden?

Die ursprüngliche Beschaffenheit des Bahndamms ist unbedingt zu erhalten. Jegliche Abgrabungen zur Einebnung des Geländes oder zum Anlegen von Terrassen sind verboten, da sie die Stabilität des Bahndamms beeinträchtigen und im schlimmsten Fall als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr strafrechtliche Konsequenzen haben können.

Des Weiteren muss bei der Installation eines Zaunes oder der Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen ein angemessener Abstand zu den Bahngleisen gewahrt werden. Die Bahn nimmt in regelmäßigen Abständen Vegetationskontrollen vor, und es kann passieren, dass Pflanzen, die in den Bereich der Gleise hineinwachsen, zurückgeschnitten werden.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mitpächter?

Jeder Pächter hat das Recht, einen Mitpächter für seine Pachtfläche zu benennen. Dieser Mitpächter muss ebenso Mitglied der Bahn-Landwirtschaft sein.

Wenn der Hauptpächter den Garten aufgibt, ist es dem Mitpächter möglich, die Pachtfläche zu übernehmen. Falls der Mitpächter die Übernahme nicht wünscht, ist es erforderlich, dass auch er seine Pacht und gegebenenfalls seine Mitgliedschaft bei der Bahn-Landwirtschaft schriftlich kündigt.

Um zu vermeiden, dass bei hoher Nachfrage die Warteliste umgangen wird, indem eine Person zunächst als Mitpächter eingetragen wird und der Hauptpächter kurz darauf kündigt, ist eine Mindestwartezeit von drei Jahren für die Übernahme des Gartens durch den Mitpächter festgelegt. Es ist möglich, dass in den einzelnen Unterbezirken abweichende, längere Wartezeiten oder andere Bestimmungen festgesetzt sind.

Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die Kündigung der Pachtverhältnisse muss schriftlich erfolgen, wobei ein formloses Schreiben ausreicht. Ein entsprechendes Kündigungsformular kann entweder hier online heruntergeladen oder vom zuständigen Unterbezirksleiter bereitgestellt werden. Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie vom Pächter persönlich unterschrieben sein.

Da es möglich ist, Mitglied der Bahn-Landwirtschaft zu sein, ohne eine Pacht zu halten, sollte bei der Kündigung der Pacht angegeben werden, ob auch die Mitgliedschaft beendet oder fortgeführt werden soll.

Eine Kündigung ist zum Ende des Pachtjahres am 30. November mit einer Frist von sechs Monaten gültig, das bedeutet, dass die Kündigung bis spätestens zum 31. Mai bei der Geschäftsstelle oder dem Unterbezirksleiter eingegangen sein muss, um noch im laufenden Jahr wirksam zu sein.

Auch wenn die Kündigung während des Jahres erfolgt, endet das Pachtverhältnis erst zum Ende des Pachtjahres. Eine frühere Übergabe der Pachtfläche kann in Absprache mit dem Unterbezirksleiter erfolgen, allerdings bleibt der ursprüngliche Pächter bis zur vertraglichen Übergabe Inhaber des Pachtvertrags und verantwortlich für alle damit verbundenen Verpflichtungen. Eine Rückerstattung des Pachtzinses oder anderer Kosten durch die Bahn-Landwirtschaft findet nicht statt; diese Punkte müssen privat zwischen dem Vor- und dem Nachpächter geklärt werden.

Muss ich selbst für einen Nachpächter sorgen?

Nein, es ist nicht erforderlich, dass der abgebende Pächter selbst einen Nachpächter findet.

Aufgrund der hohen Nachfrage gibt es in unserem Unterbezirk eine Warteliste von interessierten Pachtbewerbern. Der Unterbezirksleiter wird sich um die Auswahl eines geeigneten Nachpächters aus dieser Liste kümmern. Der scheidende Pächter hat dabei kein Mitspracherecht bezüglich der Auswahl, die der Unterbezirksleiter trifft.

Ein Vorschlag für einen potenziellen Nachpächter kann jedoch berücksichtigt werden, falls sich kein Kandidat von der Warteliste für den spezifischen Garten interessiert. Es ist allerdings zu beachten, dass ein solcher Vorschlag keine Gewähr dafür bietet, dass dieser Interessent auch tatsächlich als Nachpächter akzeptiert wird.

Bekomme ich eine Ablösesumme für den Garten?

Für jeden Kleingarten wird ein Wertgutachten erstellt, um die Ablösesumme für bauliche Anlagen und Gewächse zu bestimmen. Diese Zahlungen sind ausschließlich zwischen dem abgebenden und dem nachfolgenden Pächter zu vereinbaren und direkt an den Vorpächter zu leisten. Für die Erstellung des Gutachtens kann entweder ein Gutachter des Unterbezirks oder ein externer Sachverständiger hinzugezogen werden. Die Kosten für das Wertgutachten sind vom Auftraggeber zu tragen. Sollte zwischen dem abgebenden und dem nachfolgenden Pächter keine Einigung über die Ablösesumme erzielt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Entscheidung des Unterbezirks bezüglich des vorgeschlagenen Nachpächters. In einem solchen Fall muss die Pachtfläche geräumt übergeben werden.

Die Leistung einer Ablösesumme begründet keinerlei Ansprüche gegenüber der Bahn-Landwirtschaft.

Meine Pachtfläche wird vom Eigentümer verkauft, was geschieht in solchen Fällen?

Es kommt vor, dass Grundstücke mit Pachtflächen der Bahn-Landwirtschaft verkauft werden. Der Bezirk Karlsruhe setzt sich in solchen Fällen aktiv für den Erhalt der Kleingärten ein, indem versucht wird, das Grundstück für den Verein zu erwerben oder mit dem neuen Eigentümer über einen neuen Pachtvertrag zu verhandeln.

Oft lässt sich jedoch weder der Ankauf noch eine neue Pachtvereinbarung realisieren, vor allem wenn die Gartengrundstücke für die Immobilienentwicklung attraktiv sind. In solchen Fällen kündigt der neue Eigentümer den bestehenden Generalpachtvertrag, was stets zum Ende eines Pachtjahres am 30. November, mit einer Ankündigungsfrist bis zum 28. Februar des Vorjahres, geschehen muss. Nach der Kündigung durch den Eigentümer müssen auch die Einzelpachtverträge mit den Pächtern zum gleichen Zeitpunkt gekündigt werden. In der Regel haben die Pächter somit die Möglichkeit, ihren Garten für mindestens zwei volle Gartensaisons nach dem Verkauf des Grundstücks zu nutzen.

Vor der Übergabe des Grundstücks an den neuen Eigentümer wird für jede Parzelle ein Wertgutachten angefertigt. Basierend auf diesem Gutachten erhalten die Pächter eine Kündigungsentschädigung vom neuen Grundstückseigentümer.

Welche Vorschriften gelten bei der Übergabe einer Pachtfläche?

Vor der Übergabe ist es die Pflicht des Pächters, seine Pachtfläche in einen Zustand zu versetzen, der den Vorschriften und Ordnungen entspricht. Dies beinhaltet insbesondere den Rückbau von Baulichkeiten, die entweder nicht genehmigt wurden oder nicht den Anforderungen der Gartenordnung genügen. Sollte eine Pachtfläche bei der Übernahme nicht den festgelegten Verpachtungsbedingungen entsprechen, so liegt die Verantwortung dafür beim Nachpächter.

Ein Pächter ist verstorben, was ist zu tun?

Im Falle des Todes eines Pächters ist es wichtig, diesen Umstand umgehend der Geschäftsstelle oder dem zuständigen Unterbezirksleiter zu melden, indem eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt wird. Mit dem Tod des Pächters bzw. des Mitglieds enden automatisch das Pachtverhältnis und die Mitgliedschaft bei der Bahn-Landwirtschaft. Ansprüche, die sich aus dem Pachtvertrag ergeben, wie Ansprüche zur Räumung der Fläche, können den Erben gegenüber geltend gemacht werden.

Für direkte Angehörige des Verstorbenen, also Ehepartner oder Kinder, besteht normalerweise die Möglichkeit, das Pachtverhältnis fortzuführen. In einem solchen Fall wird die Pachtfläche zunächst begutachtet und anschließend ein neuer Pachtvertrag sowie gegebenenfalls eine neue Mitgliedschaft mit dem übernehmenden Angehörigen abgeschlossen. Sollten die Hinterbliebenen kein Interesse an der Fortführung der Pacht haben, muss die Pachtfläche an die Bahn-Landwirtschaft zurückgegeben werden.

Es ist ratsam, nicht einfach die Pachtzahlungen fortzusetzen und die Fläche weiterhin zu nutzen, ohne einen gültigen Pachtvertrag abzuschließen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass kein rechtskräftiger Pachtvertrag vorliegt und die Pachtfläche jederzeit verloren gehen könnte.

• Vereinsmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei der Bahn-Landwirtschaft ist nicht an die Pacht eines Grundstücks gebunden und steht allen Interessierten offen. Als Mitglied wird Ihnen auch ein Abonnement der monatlich erscheinenden Zeitschrift „Eisenbahn-Landwirt“ zuteil, die sich mit einer Vielzahl von Themen rund um den Kleingarten auseinandersetzt.

Für die Beantragung einer Mitgliedschaft steht Ihnen unser Antragsformular im Bereich Downloads zur Verfügung.

Bekomme ich einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag, wenn ich das Abo der Vereinszeitschrift kündige?

Das Abonnement der Mitgliederzeitschrift „Eisenbahn-Landwirt“ ist für Mitglieder der Bahn-Landwirtschaft kostenfrei enthalten, ausgenommen sind Mitpächter. Eine Kündigung des Zeitschriftenabonnements führt nicht zu einer Änderung des Mitgliedsbeitrags.

Da der „Eisenbahn-Landwirt“ auch als offizielles Kommunikationsmittel für wichtige Mitteilungen an die Mitglieder dient, wird allen Mitgliedern nahegelegt, auf eine Kündigung des Abonnements zu verzichten, um sicherzustellen, dass sie alle relevanten Informationen und Neuigkeiten erhalten.

Kann ich die Zeitschrift auch als ePaper bekommen?

Seit Mitte 2021 besteht die Option, die Mitgliederzeitschrift „Eisenbahn-Landwirt“ in digitaler Form als ePaper zu abonnieren.

Mitglieder, die Interesse am digitalen Bezug des „Eisenbahn-Landwirts“ haben, können sich für diesen Service auf der Webseite blw-epaper.de registrieren, um Zugang zu erhalten.

Wie ist die Laufzeit bzw. die Kündigungsfrist einer Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft bei der Bahn-Landwirtschaft ist stets auf ein volles Kalenderjahr ausgelegt, beginnend am 1. Januar und endend am 31. Dezember.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Demnach muss die schriftliche Kündigung bis spätestens zum 30. September beim Bezirk oder dem Unterbezirk eingereicht werden, um sie wirksam zum Jahresende zu machen. (siehe Vordruck im Downloadbereich)

Was ist im Todesfall eines Mitgliedes zu tun?

Bei einem Todesfall sollte der Geschäftsstelle oder dem zuständigen Unterbezirksleiter umgehend eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt werden, um das Mitglied offiziell abzumelden. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit sofortiger Wirkung.

Falls das Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres verstirbt, ist eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tod vor Beginn des aktuellen Geschäftsjahres eintritt; in diesem Fall kann der Beitrag für das laufende Jahr zurückerstattet werden.

Eine direkte Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Angehörigen ist nicht möglich. Angehörige, die Interesse an einer Mitgliedschaft haben, müssen sich eigenständig bei der Bahn-Landwirtschaft anmelden.

Haben Sie Fragen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!